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Das Testament

Mit einem Testament verfügen Sie über Ihren letzten Willen und die Reihenfolge Ihrer Erben. Nach Abgabe dieser rechtsgültigen Willenserklärung wird über den Tod hinaus die Verwaltung Ihres Vermögens geregelt. Wenn Sie Ihr Testament verfassen, sollten Sie darauf achten, dass Sie die gesetzlich vorgeschriebene Form einhalten. Hier haben Sie zwei Möglichkeiten: Das öffentliche Testament, das notariell beglaubigt wird, und das eigenhändige Testament, das handschriftlich aufgesetzt, datiert und von Ihnen unterschrieben werden muss, jedoch keiner notariellen Beglaubigung bedarf.
Das öffentliche Testament muss nicht handgeschrieben sein, sondern kann dem Notar als am Computer angefertigtes und ausgedrucktes Dokument vorgelegt werden. Des Weiteren können Sie dem Notar Ihr Testament auch in einem verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung übergeben. Die Form des sogenannten öffentlichen Testaments ist die beste Möglichkeit, Fälschungen auszuschließen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der letzte Wille nicht verloren geht. Denn der Notar ist dazu verpflichtet, das von ihm beglaubigte Dokument zur amtlichen Verwahrung an das Nachlassgericht zu übergeben.

Widerruf und Auslegung des Testaments

Ein Testament kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Erblasser widerrufen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein öffentliches oder eigenhändiges Testament handelt. Sie können ein Testament widerrufen, indem Sie ein Neues aufsetzen in dem Sie den ursprünglichen letzten Willen ausdrücklich widerrufen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, eine Verfügung zu verfassen, die mit der vorher getroffenen im Widerspruch stehen. Das ursprüngliche Testament kann aber auch abgeändert und unter Angabe von Ort und Datum neu unterzeichnet werden. Geht ein Testament ohne den Willen oder das Zutun des Erblassers verloren, sind die darin enthaltenen Verfügungen dennoch rechtswirksam.
Da das Testament Ihren letzten Willen kundtut, sollten Sie diesen so konkret und eindeutig wie möglich verfassen, damit er keinerlei Auslegungsspielraum erlaubt.

Die Bedeutung der Testierfähigkeit

Wussten Sie, dass es trotz Testament zu erbrechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann, beispielsweise dann, wenn Ihre Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam abzufassen, seitens der Erben angezweifelt wird? Grundsätzlich ist jeder Mensch mit Vollendung seines 16. Lebensjahres testierfähig. Doch es gibt Ausnahmen: An Ihrer Testierfähigkeit könnte man beispielsweise dann zweifeln, wenn Sie wegen einer Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche nicht in der Lage wären, die Bedeutung des Inhalts Ihres Testaments und die Tragweite Ihrer Entscheidungen zu erkennen. Hat Ihr Notar bei der Beurkundung Zweifel an Ihrer Testierfähigkeit, so kann er diese ablehnen. Der Notar tritt nämlich als Zeuge und nicht als Sachverständiger auf.

Wenn Erben im Testament übergangen werden

Die Testierfähigkeit spielt vor allem dann eine zentrale Rolle, wenn Sie als Erblasser kurzfristig Ihr Testament ändern und damit für bestimmte Personen die Erbaussichten schmälern oder vollkommen beschneiden. Potenzielle Erben, die auf diese Weise übergangen werden, versuchen bisweilen schon zu Lebzeiten des Erblassers, das Erbe zu ihren Gunsten zu sichern und eine entsprechende Beweislage für die Testierunfähigkeit des Erblassers zu schaffen.

Der Schutz des Erblassers

Als Erblasser gelten Sie so lange als testierfähig, bis Ihre Testierfähigkeit angezweifelt wird. Die Beweislast trägt derjenige, der Ihre Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung Ihres Testaments anzweifelt. Um Sie als Erblasser zu Lebzeiten vor juristischen Auseinandersetzungen mit Ihren Erben zu schützen, hat ein übergangener Erbe erst nach dem Ableben des Erblassers die Möglichkeit, die angezweifelte Testierfähigkeit rechtlich prüfen zu lassen. Ob eine Testierunfähigkeit vorliegt, wird dann bei Erteilung des Erbscheins vom Nachlassgericht überprüft. Grundlage ist die Befragung von Zeugen, die sich zu den behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers äußern, sowie ein psychiatrisches Gutachten. Auch die Krankenakte des Hausarztes kann wertvolle Hinweise geben, wobei dieser sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen kann.
 

Testamentseröffnung – die Verlesung des Testaments

Wenn sich in Ihrem Umfeld ein Todesfall ereignet hat und Sie erbberechtigt sind, werden Sie zur Testamentseröffnung geladen. Hier verliest ein Rechtspfleger den letzten Willen des Erblassers. Zudem haben Sie die Möglichkeit, Einsicht in das Testament zu erhalten. Der Rechtspfleger ist Mitarbeiter des Nachlassgerichts, in dessen Rechtsbezirk der Verstorbene zuletzt wohnte. Eingeladen sind alle Personen, die im Testament namentlich als Erben aufgeführt sind, sowie pflichtteilsberechtigte Erben. Sie wurden vom Nachlassgericht über die Testamentseröffnung benachrichtigt, das zuvor vom Standesamt über den Todesfall unterrichtet wurde.

Amtliche und private Verwahrung des Testaments

Der Erblasser hat die Möglichkeit, sein Testament beim Amtsgericht oder bei einem Notar zu hinterlegen, die es im Todesfall an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten. Anders verhält es sich, wenn der Erblasser sein Testament privat bei sich zu Hause verwahrt. Haben Sie Kenntnis von der Existenz und dem Aufbewahrungsort des Testaments, sind Sie verpflichtet, das Testament unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht weiterzureichen. Tun Sie das nicht, weil das Testament beispielsweise zu Ihren Ungunsten ausfällt, machen Sie sich strafbar. Die Testamentseröffnung findet vor dem Nachlassgericht statt, sobald dies über den Todesfall informiert wurde. Es ist nicht zwingend notwendig, dass Sie als Erbe persönlich bei der Testamentseröffnung anwesend sind.

Nach der Testamentseröffnung

Auch nach der Testamentseröffnung ist der weitere Weg gesetzlich vorgegeben. Die Eröffnung wird vermerkt und es wird eine Niederschrift gefertigt. Sie als Erbe erhalten eine Kopie des Testaments sowie das Eröffnungsprotokoll. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können Sie als Erbe entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten; die Frist beginnt mit der Testamentseröffnung. Das Nachlassgericht informiert außerdem das zuständige Finanzamt über den Eintritt des Erbfalls, da es die Höhe der Erbschaftssteuer überprüft. Es benachrichtigt auch das zuständige Grundbuchamt, das Sie als Erben im Falle eines Immobilienerwerbs auffordert, die Eigentumsumschreibung zu Ihren Gunsten im Grundbuch vorzunehmen.

Die Erbschaft - wer was erbt

Wenige Auseinandersetzungen werden oftmals so verbittert geführt, wie der innerhalb einer Familie um die Erbschaft. Um solch traurige Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie wissen, was zum Nachlass gehört und wie die Erbfolge laut Gesetz aussieht.
Grundsätzlich ist es so, dass Ihre Erben nicht nur Ihre Rechte, sondern auch Ihre Pflichten erben. Das heißt, Ihr Erbfolger erbt nicht nur Ihr Vermögen, sondern auch etwaige Verbindlichkeiten. Da der Erbe immer die Möglichkeit dazu hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist es wahrscheinlich, dass er dies dann tun wird, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen.

Was wird überhaupt alles vererbt?

Wenn hingegen das Vermögen die Schulden übersteigt, wird der Erbe die Erbschaft annehmen. Dann kann er folgende Vermögensrechte zukünftig sein Eigen nennen:

  • Zuvorderst geht das komplette Eigentum des Erblassers auf den Erben über. Zur Erbschaft gehören dann sämtliche bewegliche Sachen und Immobilien. War der Verstorbene nur Miteigentümer einer Immobilie, wird auch nur dieser Miteigentumsanteil auf den Erben vererbt.
  • Auch Bankkonten gehen auf den Erben über.
  • Bei Lebensversicherungen erbt der Erbe nur, sofern der Verstorbene keinen Bezugsberechtigten gegenüber der Versicherung genannt hat.

Die gesetzliche Erbfolge und Änderungsmöglichkeiten durch das Testament

Natürlich ist es wichtig zu wissen, wer sein Vermögen später einmal erben wird und soll. Das Gesetz gibt eine klare Erbfolgeregelung vor, sofern Sie nicht durch ein eigenes Testament eigene Nachlassregeln für Ihre Erbschaft aufgestellt haben.
Laut Gesetz

  • wird der Verstorbene von seinen eigenen Verwandten beerbt.
  • haben nähere Verwandte wie Kinder und Enkel (Erben erster Ordnung) Vorrecht vor weiter entfernten Verwandten.
  • stehen Ehegatten auf der Ebene erster Ordnung und werden zu einem Viertel am Erbe beteiligt. Hier sind einige Sonderfälle zu beachten.
  • sind Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers sowie deren Verwandten.
  • stehen auf der dritten Ebene Großeltern und deren Nachkommen.
  • können Sie per Testament Sie von diesen Regelungen abweichen. Wollen Sie einen gesetzlichen Erben per Testament enterben, bleibt er pflichtteilsberechtigt.

Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Die vom Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebene gesetzliche Erbfolge definiert die Rangfolge der Erben auf den Nachlass. Sie ist dann von Bedeutung, wenn Sie bewusst auf ein Testament oder einen Erbvertrag, also die sogenannte gewillkürte Erbfolge , verzichten.

Die gesetzliche Erbfolge – wer erbt und in welcher Rangfolge?

Verfassen Sie kein Testament und keinen Erbvertrag oder sind diese nicht wirksam, greift die gesetzliche Erbfolge, die nach Ordnungen gestaffelt ist.

  • Erben der ersten Ordnung sind Ihre Ihre Kinder, die zu jeweils gleichen Teilen erben. Dazu gehören auch adoptierte und außerehelich gezeugte Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind. Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, sind nur am Nachlass der Mutter erbberechtigt.
  • Haben Sie keine Kinder, Enkel oder Urenkel, sind die Erben der zweiten Ordnung erbberechtigt. Gemeint sind Ihre Eltern und deren Nachkommen, also Ihre Geschwister und deren Kinder. Erbberechtigt sind zunächst Ihre Brüder und Schwestern. Sind diese bereits verstorben, folgen Ihre Neffen und Nichten.
  • Gibt es auch keine Erben auf der zweiten Ebene, folgen die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung. Dazu gehören Ihre Großeltern und deren Nachkommen. Sind Ihre Großeltern bereits verstorben, sind Ihre noch lebenden Tanten und Onkel erbberechtigt.
  • Haben Sie einen Ehepartner oder leben Sie in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, gilt für Ihren Partner das Ehegattenerbrecht .

Testament statt gesetzlicher Erbfolge

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, die Erbfolge und Ihre Erben selbst zu bestimmen und Ihre persönlichen Vorstellungen bezüglich der Verteilung Ihres Nachlasses durchzusetzen. Allerdings unterliegt diese gewillkürte Erbfolge gewissen Einschränkungen. Dazu gehört, dass sie Personen, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben, wie beispielsweise Ihre Kinder nicht vollständig vom Erbe ausschließen können.
 

Mietvertrag im Todesfall – was wird aus dem Mietverhältnis?

Ist ein Angehöriger verstorben, der in einer Mietwohnung lebte, fragen sich Erben und Mitbewohner, was mit dem Mietvertrag im Todesfall geschieht.

Folgen für den oder die Erben und im Haushalt lebende Personen

Beim Mietvertrag im Todesfall endet das Mietverhältnis nicht grundsätzlich mit dem Tod des Mieters.

  • Hat Ihr Angehöriger allein in der Mietwohnung gelebt, geht das Mietverhältnis bei seinem Tod auf Sie als Alleinerbe oder auch auf die Erbengemeinschaft über.
  • Haben Sie als Erbe oder auch andere Personen gemeinsam mit Ihrem verstorbenen Angehörigen als im Mietvertrag eingetragene gleichberechtigte Mieter die Wohnung bewohnt, besteht das Mietverhältnis auch nach dem Tod des Mitmieters weiter. Möchten Sie das Mietverhältnis kündigen, müssen Sie den Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Todesfall davon in Kenntnis setzen.
  • War der Verstorbene verheiratet und hat er allein als Hauptmieter den Mietvertrag unterzeichnet, so brauchen Sie als Ehepartner keine Sorge zu haben, die Mietwohnung verlassen zu müssen. Denn bei einem gemeinsamen Haushalt geht das Mietverhältnis automatisch auf Sie als Ehepartner über. Dies gilt nicht nur für Verheiratete, sondern in gleichem Maße auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

Folgen für Personen, die nicht Mitmieter sind

Wohnte der Verstorbene mit anderen Personen zusammen, die nicht Mitmieter sind, sind für den Mietvertrag im Todesfall folgende Regelungen und Konstellationen möglich:

  • Leben im Haushalt des Verstorbenen Kinder und erklären der Ehe- oder Lebenspartner den Nichteintritt in das Mietverhältnis, können auch die Kinder den Mietvertrag im Todesfall übernehmen.
  • Das gilt auch für Personen, die gemeinsam mit dem Verstorbenen den Haushalt führten, beispielsweise wenn Sie weder verheiratet noch als gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingetragen waren.
  • In allengenannten muss kein neuer Mietvertrag abgeschlossen denn der alte gilt mit rechten und Pflichten

Was ist der Pflichtteil und wem steht er in welcher Höhe zu?

Konflikte gibt es in jeder Familie. Doch manchmal sind sie so weitreichend, dass der Erblasser einen Familienangehörigen vom Erbe ausschließt. Dies kann er ohne Begründung machen. Wenn Sie namentlich im Testament oder Erbvertrag oder durch den Einsatz eines anderen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben Sie je nach dem Grad der Verwandtschaft einen Anspruch auf den Pflichtteil. Denn durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht hat der Gesetzgeber dem Erblasser Grenzen in seiner Testierfreiheit gesetzt. Als Pflichtteilsberechtigter erben Sie zwar nicht direkt, aber Sie erwerben einen Anspruch auf Geldzahlung gegenüber den Erben.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Anspruch auf den Pflichtteil haben Sie, wenn Sie zu den nächsten Angehörigen gehören.

  • Als Abkömmling haben Sie einen Anspruch auf den Pflichtteil, vorausgesetzt, Sie sind ein Kind, Enkel oder Urenkel des Erblassers. Auch wenn Sie adoptiert oder ein außerehelich gezeugtes Kind sind, haben Sie einen Anspruch auf diesen Pflichtteil.
  • Sind Sie Ehegatte des Erblassers und waren zum Zeitpunkt des Todes noch mit ihm verheiratet, sind Sie ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Das gilt auch für Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften.
  • Gibt es keine Abkömmlinge und handelt es sich bei dem Verstorbenen um Ihren Sohn oder Ihre Tochter, dann haben Sie als Eltern oder Elternteil ebenfalls einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Wichtig für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils ist zunächst der Wert des gesetzlichen Erbteils, denn der Pflichtteilsanspruch entspricht in seiner Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Verstirbt beispielsweise Ihre Mutter, die Witwe war, steht Ihnen als Geschwisterpaar, wenn Sie noch einen Bruder oder eine Schwester haben, im Rahmen des gesetzlichen Erbes jeweils die Hälfte des Nachlasses zu. Sind Sie jedoch von Ihrer Mutter enterbt worden, erhalten Sie lediglich die Hälfte Ihres ursprünglichen gesetzlichen Erbteils, nämlich ein Viertel des Nachlasses.
 

Das Vermächtnis - seine Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten

Sie haben einen guten Freund oder Bekannten, den Sie an Ihrem Nachlass teilhaben lassen möchten? Sie als Erblasser können neben dem Erbe auch ein Vermächtnis in Ihrem Testament oder auch im Rahmen eines Erbvertrags festlegen. Zwischen einem Vermächtnisnehmer und einem Erben besteht ein wesentlicher Unterschied: Der Erbe erbt das ganze Vermögen oder auch einen Teil davon und wird juristisch gesehen Ihr Rechtsnachfolger. Anders verhält es sich mit dem Vermächtnisnehmer, der nur einen bestimmten Vermögensanteil aus Ihrem Nachlass erhält und nicht die Stellung eines Erben erwirbt. Als Vermächtnisnehmer besitzt er einen gegen den Erben gerichteten schuldrechtlichen Anspruch, was bedeutet, dass er vom Erben die Herausgabe des von Ihnen vermachten Vermögensanteils verlangen kann.
Gegenstand eines Vermächtnisses können beispielsweise

  • Geldwerte,
  • Sachwerte
  • oder Forderungen sein.

Sie können auch eine lebenslange Rente als Vermächtnis festlegen.
Das gilt gleichermaßen für ein lebenslanges Nutzungsrecht einer Wohnung oder eines Hauses.

Das Vermächtnis und seine verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten

Ein Vermächtnis kann sehr unterschiedlich gestaltet sein:

  • Bei einem Wahlvermächtnis räumen Sie dem Bedachten die Möglichkeit ein, zwischen verschiedenen Sachwerten einen auszuwählen.
  • Haben Sie als Erblasser eine offene Forderung gegenüber einem Dritten, beispielsweise ein Darlehen, können Sie auch diese Forderung im Rahmen eines Forderungsvermächtnisses auf den Vermächtnisnehmer übertragen. Umgekehrt können Sie dem Vermächtnisnehmer eine offene Forderung in Ihrem Testament oder Erbvertrag erlassen.
  • Denkbar ist auch ein Ersatzvermächtnis für den Fall, dass der von Ihnen Bedachte noch vor Antritt des Vermächtnisses verstirbt und eine von Ihnen benannte Ersatzperson Vermächtnisnehmer wird.
  • Eine Ausnahme ist das Vorausvermächtnis. Hier wird Ihr Erbe gleichzeitig auch Vermächtnisnehmer und erhält einen bestimmten Gegenstand aus Ihrem Nachlass, der jedoch nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird.
  • Sie haben auch die Möglichkeit, einem Dritten die gesamte Erbschaft durch ein Vermächtnis zukommen zu lassen. Dann spricht man von einem Universalvermächtnis.

Achten Sie bei der Abfassung eines Testaments oder Erbvertrags auf Formulierungen wie „Erbe“ und „Vermächtnis“, die leicht verwechselt werden können.
 

Was der Fiskus bei der Erbschaftssteuer fordern kann

Wenn Sie ein größeres Vermögen erben, kann das Finanzamt Ihnen gegenüber Erbschaftssteueransprüche stellen. Eine etwaige Steuerschuld tritt dabei sofort mit Tod des Erblassers ein.

Ein wichtiges Kriterium zur Bemessung der Erbschaftssteuer ist zum einen die Höhe des Vermächtnisses. Zum anderen sieht das Erbrecht drei Steuerklassen vor, nach denen die Erben eingeteilt werden. Steuermindernd auf die Höhe der Erbschaftssteuer wirken spezielle Steuerfreibeträge. Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind, desto höher ist Ihr Freibetrag und desto niedriger ist Ihr Steuersatz.

Unterschiede bei der Besteuerung nach Grad der Verwandtschaft

Folgende Einteilung in Steuerklassen nimmt das Gesetz deshalb vor:

  • Steuerklasse I: Hierunter fallen der Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Großenkel sowie Eltern und Großeltern des Verstorbenen. Der Steuersatz liegt bei 7 bis 30 Prozent.
  • Steuerklasse II: Sie gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern sowie den geschiedenen Ehegatten. Sie zahlen zwischen 15 und 43 Prozent Erbschaftssteuer.
  • Steuerklasse III: Diese Steuerklasse ist für alle übrigen Personen vorgesehen
  • (für Cousins und Cousinen etc.). Hier verlangt der Fiskus mindestens 30% Erbschaftssteuer. Über 26 Mio. Euro Erbe sind mit 50% zu versteuern.

Freibeträge verringern die Höhe der Erbschaftssteuer

Ausgenommen von dieser Besteuerung sind die bereits angesprochenen Freibeträge. Ehegatten des Verstorbenen müssen auf die ersten 500.000 Euro keine Erbschaftssteuer zahlen, für Kinder sind 400.000 komplett steuerfrei. Die Eltern des Erblassers haben immerhin noch einen Freibetrag von 100.000 Euro. Personen der Steuerklassen II und III haben einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro. Freibeträge können im Übrigen alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Eine Schenkung in der Familie über Jahrzehnte ist daher eine sinnvolle Anlage zur Sicherung des Vermögens in der Familie.

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