Wussten Sie, dass es trotz Testament zu erbrechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann, beispielsweise dann, wenn Ihre Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam abzufassen, seitens der Erben angezweifelt wird? Grundsätzlich ist jeder Mensch mit Vollendung seines 16. Lebensjahres testierfähig. Doch es gibt Ausnahmen: An Ihrer Testierfähigkeit könnte man beispielsweise dann zweifeln, wenn Sie wegen einer Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche nicht in der Lage wären, die Bedeutung des Inhalts Ihres Testaments und die Tragweite Ihrer Entscheidungen zu erkennen. Hat Ihr Notar bei der Beurkundung Zweifel an Ihrer Testierfähigkeit, so kann er diese ablehnen. Der Notar tritt nämlich als Zeuge und nicht als Sachverständiger auf.
Wenn Erben im Testament übergangen werden
Die Testierfähigkeit spielt vor allem dann eine zentrale Rolle, wenn Sie als Erblasser kurzfristig Ihr Testament ändern und damit für bestimmte Personen die Erbaussichten schmälern oder vollkommen beschneiden. Potenzielle Erben, die auf diese Weise übergangen werden, versuchen bisweilen schon zu Lebzeiten des Erblassers, das Erbe zu ihren Gunsten zu sichern und eine entsprechende Beweislage für die Testierunfähigkeit des Erblassers zu schaffen.
Der Schutz des Erblassers
Als Erblasser gelten Sie so lange als testierfähig, bis Ihre Testierfähigkeit angezweifelt wird. Die Beweislast trägt derjenige, der Ihre Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung Ihres Testaments anzweifelt. Um Sie als Erblasser zu Lebzeiten vor juristischen Auseinandersetzungen mit Ihren Erben zu schützen, hat ein übergangener Erbe erst nach dem Ableben des Erblassers die Möglichkeit, die angezweifelte Testierfähigkeit rechtlich prüfen zu lassen. Ob eine Testierunfähigkeit vorliegt, wird dann bei Erteilung des Erbscheins vom Nachlassgericht überprüft. Grundlage ist die Befragung von Zeugen, die sich zu den behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers äußern, sowie ein psychiatrisches Gutachten. Auch die Krankenakte des Hausarztes kann wertvolle Hinweise geben, wobei dieser sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen kann.